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Der BFH hatte zu entscheiden, ob für nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch rückständige Umsatzsteuerschulden aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters die Haftung des Steuerpflichtigen auf das ehemals zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beschränkt ist (Az. XI R 23/22).
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Google darf auf dem Suchportal Google Flights keine Emissionseinsparungen für Flüge angeben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich um bloße Schätzungen handelt. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des vzbv entschieden (Az. 15 O 349/24).
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Der BFH hatte zu entscheiden, ob im Anwendungsbereich des InvStG a. F. der Rückgriff auf die Vorschrift des § 39 AO gesperrt ist, weil das InvStG a. F. die Besteuerung der Anleger von Investmentvermögen und die Zurechnung von Erträgen des Investmentvermögens spezialgesetzlich ausgestaltet hat (Az. VIII R 18/22).
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Die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019 enden, verstößt lt. BFH nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Az. IX R 13/24).
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Der BFH hat sich mit der Anwendung des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs auf Konzernfinanzierungsgesellschaft auseinandergesetzt (Az. III R 6/24).