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Ein Vorschlag aus Bayern für die Herbst-Justizministerkonferenz will Rechtsschutzversicherern künftig erlauben, ihre Versicherungsnehmer selbst außergerichtlich zu beraten und zu vertreten. Das birgt aus Sicht der BRAK unauflösbare Interessenkonflikte und verletzt den Grundsatz der freien Anwaltswahl. Ob der Vorschlag tatsächlich auf der Tagesordnung landet, ist derzeit noch unklar.
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Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 6 C 5.24).
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Der BGH hat entschieden, dass die vom Versicherer in einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung verwendeten Klauseln in § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 unklar sind, sodass die Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen (Az. IV ZR 86/24).
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Der DStV begrüßt das Ziel der EU-Kommission, Verwaltungsverfahren durch digitale Lösungen effizienter zu gestalten und Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürger von unnötigen Kosten zu entlasten. Ein zentrales Element des Gesetzespakets soll die geplante Einführung einer EU-Brieftasche für Unternehmen sein. Der DStV sieht darin ein wichtiges Projekt mit erheblichem Potenzial für den Berufsstand.
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Durch das JStG 2024 vom 2. Dezember 2024 wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erweitert. Das BMF hat daher sein Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 S. 617) überarbeitet. Es ist ab dem VZ 2025 anzuwenden (Az. IV C 3 - S 2285/00031/001/025).